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Reine Formsache

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Allgemeine Lieferbedingungen

(1) Geltung

  1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte

1.1 mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer)

1.2 mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

  1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes (§§474 ff BGB) fallen. Der Kunde ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von uns gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Vertragsschluss

  1. Für alle Vereinbarungen und Angebote – auch für alle zukünftigen – mit uns gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht abweichende individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Mitarbeiter haben keine Vollmacht, von den vorliegenden Bedingungen abzuweichen.

  2. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend. Wir können die Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 30 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung des Kunden abgeben. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist nur diese Auftragsbestätigung maßgeblich.

  3. Widerspricht der Besteller der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, netto ab unserem Werk. Zu unseren Preisen kommt die am Tage der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu.

  2. Die vereinbarten Preise für die Lieferung basieren auf den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Umständen. An die im Auftrag vereinbarten Preise sind wir für 4 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei vereinbarten längeren Lieferfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhung von Material- und Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Dabei haben wir bei der Kalkulation der Kostensteigerungen etwaige Minderungen von Herstellungskosten zu berücksichtigen. Übersteigt die Preissteigerung 15 %, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Empfang des Preisanpassungsverlangens vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Verpackungs- und Frachtkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach der Lieferung, stellen wir Selbstkosten in Rechnung.

(4) Lieferungen

  1. Lieferfristen und Termine sind annähernd und freibleibend. Sie sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Frist Versandbereitschaft melden.

  2. Vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen des Produkts haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach entsprechender Verständigung neu beginnt.

  3. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, während der wir selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt erst nach kompletter Vorlage der vom Besteller vorzulegenden Daten, Zeichnungen, Freigaben etc., sowie nach Klärung aller offenen technischen Fragen sowie der Leistung aller vereinbarten Anzahlungen. Lieferfristen verlängern sich darüber hinaus angemessen, wenn der Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen nicht einhält. Das Vorstehende gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

  4. Die Lieferfrist verlängert sich durch Eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Epedemien oder Pandemien etc., um die Dauer der Behinderung. Wird aus den gleichen Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden in diesem Fall den Vertragspartner unverzüglich von der Unmöglichkeit informieren und schon erhaltene Gegenleistungen erstatten.

  5. Wir kommen – auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB) – nur in Verzug, wenn uns eine Frist zur Erfüllung von zwei Wochen gesetzt wird, es sei denn, wir haben zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Für Verzugsschäden haften wir nur im Rahmen der Ziff. (11).

  6. Wegen Lieferverzögerungen kann der Kunde vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine uns gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

  7. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung eine vierzehntägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme für jede angefangene weitere Woche angemessene Lagergebühren in Höhe von 0,5 % des Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % der verzögerten Lieferung, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten. Dasselbe gilt, wenn sich der Versand oder die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert.

  8. Soweit wir Liefertermine für Auslandslieferungen bestätigen, bindet uns dies nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche sachlichen und technischen Einzelheiten sowie alle Aus- und Einfuhrmodalitäten rechtzeitig geklärt werden können.

(5) Verpackung und Transportgefahr

  1. Alle Lieferungen erfolgen EXW Incoterms 2020.

  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. Klauseln wie „Lieferung frei“ oder ähnlich regeln die Transportkosten, ändern aber an der vorstehenden Gefahrtragungsregelung nichts.

  3. Wenn im Einzelfall eine andere Lieferbedingung als EXW vereinbart ist und wir für den Versand zuständig sind, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten.

  4. Unsere Preise setzen voraus, dass die Transportverpackungen durch den Besteller entsorgt werden. Werden Transportverpackungen an uns zurückgegeben, trägt der Besteller die Kosten des Rücktransports zu uns. In diesem Fall müssen die Transportverpackungen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Besteller die bei der Entsorgung entstehenden Zusatzkosten erstattet zu verlangen.

(6) Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis alle Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Wir sind berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Kunden abzuholen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.

  2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

  3. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.

  4. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.

  5. Der Kunde tritt uns einen unserem Eigentumsanteil entsprechenden erstrangigen Teilbetrag der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Kunden an den Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in (6) 3. bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.

  6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

  7. Soweit bei Auslandslieferungen das Recht eines anderen Staates den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, uns als Verkäufer aber gestattet, andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei solchen Maßnahmen unsererseits mitzuwirken.

(7) Zahlung

  1. Zahlungen haben vorbehaltlich anderer schriftlicher Zahlungsvereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf unserem Bankkonto maßgeblich.

  2. Bei Überschreitung dieses Zahlungsziels hat der Besteller ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit er nicht nachweist, dass er die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

  3. Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet.

  4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Kunde nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

  5. Schecks und nach vorheriger gesonderter schriftlicher Vereinbarung auch Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wobei die Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers gehen.

  6. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gelten die nachstehenden Bestimmungen. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. In diesem Fall kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Leistung oder Lieferung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung/Leistung entspricht.

  7. Gegen unsere Forderung kann der Kunde nur mit Forderungen aus einem eigenen Recht, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, aufrechnen.

  8. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einer Kreditversicherung gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Weitergehende gesetzliche Rechte (insbesondere Rücktritt) bleiben vorbehalten.

(8) Gewährleistung

  1. Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen, auch wenn sie verpackt ist. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche, gerechnet ab dem Tag der Anlieferung, schriftlich gerügt werden. Bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbare Mängel sind vom Vertragspartner spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige durch uns, insbesondere auch die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten durch den Vertragspartner. Falls eine Abnahme vereinbart ist, hat sie in unserem Werk durch den Besteller oder durch einen Beauftragten oder durch einen Dritten zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind dabei sofort zu beanstanden.

  2. Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sachmängeln sind.

2.1 Fertigen und liefern wir nach Modellen, gilt Folgendes: Stellen wir selbst das Modell her, fertigen wir das endgültige Produkt erst nach Abnahme des Modells durch den Kunden. Stellt der Kunde das Modell bei, ist der Kunde für die Qualität des Modells verantwortlich. Fertigen wir Produkte nach solchen Modellen, beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass die von uns hergestellten Produkte der Qualität des Modells entsprechen.

2.2 Wird vereinbart, dass wir Serienprodukte nach einem Modell fertigen, gilt 2.1 entsprechend.

2.3 In allen übrigen Fällen ist Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit unserem Kunden geschlossen haben. Für die Richtigkeit der Vorgaben und Daten, die uns der Kunde nennt, ist der Kunde allein verantwortlich. Wir sind zu einer Überprüfung der Vorgaben des Kunden nicht verpflichtet. Wir haften nicht für Mängel, die aus fehlerhaften Zeichnungen und CAD- bzw. sonstigen Daten des Kunden resultieren. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, auf Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenen Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Kunden zu akzeptieren, soweit sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- und Ausführungstoleranzen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.

  1. Angaben, die wir in Text- oder Zeichnungsform, z.B. in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, publizieren, sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar. Zur Erklärung von Garantien oder Zusicherungen sind unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler nicht bevollmächtigt. Die Vorlage von Mustern oder Proben begründet für sich allein keine Garantie oder Zusicherung. Änderungen technischer Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

  2. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

  3. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung ursächlich für seine Kaufentscheidung war.

  4. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 BGB). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Von unserem Kunden beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden. Die zurückgesandte Ware wird im Falle eines Fehlers in der Regel gutgeschrieben, die Ersatzlieferung neu fakturiert.

  5. Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Kaufsache übersteigen;
  • im Fall der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der Kaufsache übersteigen.

Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben unberührt.

  1. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens vier Wochen ab Nachweis des Mangels zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Komponenten oder Geräte geliefert werden, und von zwanzig Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen. Die Fristen sind eingehalten, wenn wir innerhalb der Fristen versandt haben. Wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine andere angemessene Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten, gelten diese Fristen. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder – unter den Voraussetzungen der Ziffer (11) - Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

  2. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.

  3. Schadenersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.

  4. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Wir haften dann unter den Voraussetzungen der Ziffer (11).

  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder vereinbarter Abnahme der Kaufsache. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder im Rahmen der Nacherfüllung gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.

  6. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

  7. Der Vertragspartner kann uns wegen Produktfehlern, wegen deren er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regeln entsprechend.

  8. Wenn wir aufgrund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keinen der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist, können wir für den uns entstandenen Aufwand eine angemessenen Vergütung nach marktüblichen Sätzen verlangen.

(9) Rechtsmängel:

  1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang. Dass von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Im übrigen gilt (10).

  2. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

  3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer (8) Abs. 12 entsprechend.

  4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.

  5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt.

(10) Schutzrechte

  1. Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände (Modelle) und dergleichen steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen. Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

  2. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

  3. Dem Kunden steht ein einfaches Nutzungsrecht an unserem Know-How und unseren Schutzrechten zu, soweit dies erforderlich ist, um die von uns gelieferten Produkte zu nutzen. Im Übrigen werden keine weiter gehenden Nutzungsrechte übertragen. Der Kunde hat das Recht, alle technischen Dokumentationen und Beschreibungen, Pläne, Diagramme usw., die mit den Geräten geliefert werden, zur eigenen Verwendung im Zusammenhang mit der Benutzung und dem Einbau unserer Produkte zu vervielfältigen. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, diese Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst wie zu überlassen und die gelieferten Geräte oder Teile davon weder selbst nachzubauen noch von Dritten nachbauen zu lassen.

(11) Schadenersatz

  1. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
  • wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
  • wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein;
  • im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
  • in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.)
  1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir – außer in den Fällen der Nr. 1 – auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach wie folgt begrenzt: Wir haften nur auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Schäden aus Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn.

  2. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(12) Sonstige Rechte und Pflichten

Unser Kunde ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

(13) Hinweis zum Datenschutz

Die zur Bearbeitung von Geschäftsvorfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

(14) Sonstiges

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.

  2. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt ausschließlich deutsches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).

  3. Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Besteller ist damit einverstanden, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt wird, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.